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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):91/09/0186 E 29. September 1992 RS 8; 93/09/0316 E 17. November 1994 RS 4; 94/09/0122 E 15. September 1994 RS 3; 95/09/0146 E 8. Februar 1996 RS 4; 94/09/0295 E 7. März 1996 RS 4; 95/09/0146 E 8. Februar 1996 RS 3; 94/09/0295 E 7. März 1996 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
In den Gesetzesmaterialien (500 BlgNR XIV. GP 83) heißt es: "Hat ein Beamter seine Dienstpflichten derart verletzt, daß er für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, dann ist er zu entlassen. Ist ein Beamter nur in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden, dann besteht für die Dienstbehörde die Möglichkeit, dem Beamten im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme andere Aufgaben zuzuweisen bzw. ihn auf eine andere Planstelle zu versetzen." Das damit Gemeinte kommt auch in den Durchführungsbestimmungen (Rundschreiben des BKA vom 17. November 1977, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung - AÖF, Nr. 77/1978, 444) zum Ausdruck: "Durch eine solche Maßnahme kann sich eine disziplinäre Entlassung erübrigen." Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien nicht dem Willen des Gesetzgebers. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob es aus spezialpräventiven Gründen einer Entlassung bedarf, wäre es auch nicht rational begründbar. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten jedoch offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090115.X09Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016