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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0552 Fernsehtätigkeit-RL Ausübung Art10 Abs1;Rechtssatz
In der Literatur wird die Frage, ob der ORF Werbespots auch auf andere Weise als durch optische oder akustische Mittel, konkret durch die Gestaltung und Aufmachung einer Werbeeinschaltung, von anderen Programmteilen trennen darf, unter Hinweis auf die kumulative Anordnung einerseits der Erkennbarkeit und andererseits der Trennung von Werbung in Art. 10 Abs. 1 der Fernsehrichtlinie (dessen Umsetzung § 13 Abs. 3 ORF-G 201 dient) verneint (vgl. Grabenwarter in Berka-Grabenwarter-Holoubek, "Medienfreiheit versus Inhaltsregulierung", S. 43). Schon im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 ORF-G 2001, der in seinem ersten Satz die klare Erkennbarkeit von Werbung verlangt und in seinem zweiten Satz ausdrücklich die Mittel nennt, mit denen der ORF die Werbung von anderen Programmteilen zu trennen hat (Hinweis E 14. November 2007, 2005/04/0180), kommt dem ORF keine Möglichkeit zu, die Werbung durch andere Gestaltungselemente als durch optische oder akustische Mittel von anderen Programmteilen zu trennen. Dem § 13 Abs 3 ORF-G 2001 wird daher nicht entsprochen, wenn sich der Werbespot (bloß) durch seinen "Inhalt und Aufmachung" von anderen Programmteilen abgrenzt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040152.X01Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011