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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Die GewO 1994 sieht nicht vor, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können. Daher können auch nicht mehrere Änderungen einer Betriebsanlage "abgesondert" genehmigt werden. (Hier: Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass es sich bei den von den Beschwerdeführerinnen getrennt beantragten Projekten nicht um zwei, unter Bedachtnahme auf § 81 GewO 1994 in keinem Zusammenhang zueinander stehende Betriebsanlagen (nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre in einem solchen Fall eine weitere Betriebsanlagengenehmigung im selben Standort zulässig: vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 93/04/0082), sondern um eine einheitliche Betriebsanlage handelt. Konkrete Feststellungen zu den diesbezüglichen Sachverhaltsgrundlagen enthält der angefochtene Bescheid aber nicht.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040300.X05Im RIS seit
07.02.2008