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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs1;Rechtssatz
Als entscheidendes Element der Schleichwerbung ist gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ORF-G 2001 zu prüfen, ob der Zuseher hinsichtlich des eigentlichen Zwecks der Erwähnung bzw. Darstellung (hier: Skiregion), also über den Werbezweck, irregeführt wurde. Ist der Werbezweck einer Sendung bzw. eines Sendungsteiles nämlich offensichtlich und wird daher der Zuschauer über den Werbezweck nicht in die Irre geführt, so liegt von vornherein keine Schleichwerbung iSd § 14 Abs. 2 ORF-G 2001, sondern Werbung iSd § 13 legcit vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040245.X03Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015