RS Vwgh 2007/11/14 2005/04/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2007
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs1;
ORF-G 2001 §14 Abs2;

Rechtssatz

Als entscheidendes Element der Schleichwerbung ist gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ORF-G 2001 zu prüfen, ob der Zuseher hinsichtlich des eigentlichen Zwecks der Erwähnung bzw. Darstellung (hier: Skiregion), also über den Werbezweck, irregeführt wurde. Ist der Werbezweck einer Sendung bzw. eines Sendungsteiles nämlich offensichtlich und wird daher der Zuschauer über den Werbezweck nicht in die Irre geführt, so liegt von vornherein keine Schleichwerbung iSd § 14 Abs. 2 ORF-G 2001, sondern Werbung iSd § 13 legcit vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040245.X03

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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