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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/04/0016 E 28. März 2001 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 vor, vermag daran auch nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind (Hinweis E 25. 4. 1995, 95/04/0066). Die Entscheidung über das Nachsichtsansuchen stellt daher im Entziehungsverfahren keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar (Hinweis E 25. 4. 1995, 94/04/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040187.X01Im RIS seit
06.12.2007