RS Vwgh 2007/11/14 2005/04/0300

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Veröffentlicht am 14.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die beim Betrieb der Anlage einzuhaltenden Auflagen kommt es darauf an, wer die Betriebsanlage betreibt und somit Inhaber der Betriebsanlage ist. So stellt § 367 Z 25 GewO 1994 im Hinblick auf die beim Betrieb der Anlage einzuhaltenden Auflagen auf den "Inhaber" und damit auf den Fall der unmittelbaren Innehabung, das ist im Wesentlichen die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens, ab (Hinweis E vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0190, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040300.X07

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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