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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die belangte Behörde war bei Erlassung des Bescheides vom 12. Jänner 2006 (der die Ruhegenussbemessung betrifft) an die zuvor im Bescheid vom 12. Dezember 2005 unzulässigerweise getroffene Feststellung (dass Erwerbsunfähigkeit sowohl im Sinne des § 5 Abs. 6 als auch im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz nicht vorliegt) gebunden. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass es sich bei der am 12. Jänner 2006 vorgenommenen Ruhegenussbemessung bloß um einen vorläufigen Akt gehandelt hat. Allenfalls wäre im Hinblick auf den Wegfall dieser Bindungswirkung mit Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0014, die Beseitigung der mit Bescheid vom 12. Jänner 2006 vorgenommenen Ruhegenussbemessung durch Wiederaufnahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2007/04/0038) in Frage gekommen, zumal bei Erlassung des zuletzt genannten Bescheides für die belangte Behörde infolge Rechtskraft des (rechtswidrigen) Spruchpunktes II. des Bescheides vom 12. Dezember 2005 eine Vorfragensituation vorlag, welche sodann mit der Aufhebung dieses Bescheidpunktes durch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006 rückwirkend weggefallen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass eine Rechtsverletzung des Beamten auf Grund allenfalls entstandener Rechtskraftwirkungen des in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommenen Begründungselementes, es liege in Ansehung der (als Ruhegenussbemessung verstandenen) "Zuerkennung des Ruhegenusses" Rechtskraft vor (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0033), keinesfalls erfolgte.
Schlagworte
Spruch und Begründung Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120073.X03Im RIS seit
07.01.2008