RS Vwgh 2007/11/15 2007/12/0037

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdBG Tir 1970 §108 Abs1;
GdBG Tir 1970 §23 Abs2;

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob die in § 23 Abs. 2 Tir GdBG 1970 erwähnte "besondere Bewilligung der Gemeinde" erteilt wird, hat in Form eines dienstbehördlichen Bescheides zu ergehen. Der Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie aus § 108 Abs. 1 erster Satz Tir GdBG 1970 - in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung - von einer diesbezüglichen Zuständigkeit des Gemeinderates ausgegangen ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120037.X02

Im RIS seit

04.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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