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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob die in § 23 Abs. 2 Tir GdBG 1970 erwähnte "besondere Bewilligung der Gemeinde" erteilt wird, hat in Form eines dienstbehördlichen Bescheides zu ergehen. Der Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie aus § 108 Abs. 1 erster Satz Tir GdBG 1970 - in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung - von einer diesbezüglichen Zuständigkeit des Gemeinderates ausgegangen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120037.X02Im RIS seit
04.01.2008Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011