RS Vwgh 2007/11/15 2005/03/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202030
E3L E07203000
E3L E07203020
E3L E07204020
E3L E07302000
E3R E07203020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt idF 32002R0484;
31996L0026 Kraftverkehrsunternehmer-RL;
EURallg;
GewO 1994 §131 Abs1 idF 2002/I/111;
GütbefG 1995 §4 Abs1 Z2 idF 2002/I/032;
UGB §412 Abs1;
UGB §412 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das nach Handels- bzw. Unternehmungsrecht gegebene grundsätzliche Selbsteintrittsrecht des Spediteurs (nunmehr § 412 Abs 1 UGB), auf das sich die belangte Behörde beruft, ändert nichts an den gewerberechtlichen Voraussetzungen, die im Falle dieses Selbsteintritts - der nach § 412 Abs 2 UGB auch dazu führt, dass der Spediteur die Rechte und Pflichten des Frachtführers oder Verfrachters hat - gegeben sein müssen. Beschränkt sich der Selbsteintritt daher nicht auf die Beförderung im Vor- bzw Nachlauf im Sinne des § 170 Abs 1 GewO 1994 (idF vor der Novelle BGBl I Nr 111/2002, nunmehr § 131 Abs 1 GewO 1994), so ist nach dem GütbefG zusätzlich zur Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Spediteure auch eine Konzession nach dem GütbefG erforderlich.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030233.X02

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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