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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt idF 32002R0484;Rechtssatz
Das nach Handels- bzw. Unternehmungsrecht gegebene grundsätzliche Selbsteintrittsrecht des Spediteurs (nunmehr § 412 Abs 1 UGB), auf das sich die belangte Behörde beruft, ändert nichts an den gewerberechtlichen Voraussetzungen, die im Falle dieses Selbsteintritts - der nach § 412 Abs 2 UGB auch dazu führt, dass der Spediteur die Rechte und Pflichten des Frachtführers oder Verfrachters hat - gegeben sein müssen. Beschränkt sich der Selbsteintritt daher nicht auf die Beförderung im Vor- bzw Nachlauf im Sinne des § 170 Abs 1 GewO 1994 (idF vor der Novelle BGBl I Nr 111/2002, nunmehr § 131 Abs 1 GewO 1994), so ist nach dem GütbefG zusätzlich zur Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Spediteure auch eine Konzession nach dem GütbefG erforderlich.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030233.X02Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011