RS Vwgh 2007/11/15 2007/03/0010

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §54 Abs3 Z3;
TKG 2003 §82 Abs2 idF 2004/I/178;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/03/0013 2007/03/0011

Rechtssatz

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Organisation mit Rettungsaufgaben. Die Funkanlagen sind zum Zweck der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Aufgaben bestimmt. Daher kommt der beschwerdeführenden Partei die in § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 vorgesehene Gebührenbefreiung für "Blaulichtorganisationen" zu. Nach Ansicht der belangten Behörde bezieht sich diese Gebührenbefreiung jedoch nur auf die (mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen vorzuschreibenden) Frequenznutzungsgebühren, nicht jedoch auf die Gebühren für die Zuteilung von Frequenzen. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage umfasst im hier zu beurteilenden Fall der Zuständigkeit der Fernmeldebehörde zur Frequenzzuteilung gemäß § 54 Abs 3 Z 3 TKG 2003 nach der Systematik des Gesetzes auch (soweit erforderlich) die Frequenzzuteilung. Die Gebührenbefreiung für "Blaulichtorganisationen" nach § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen bezieht sich daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht nur auf die periodisch zu entrichtenden Frequenznutzungsgebühren, sondern auch auf die einmaligen Frequenzzuteilungsgebühren. Daran ändert auch der Verweis auf die Entstehungsgeschichte des § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 nichts (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030010.X04

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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