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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §54 Abs3 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/03/0013 2007/03/0011Rechtssatz
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Organisation mit Rettungsaufgaben. Die Funkanlagen sind zum Zweck der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Aufgaben bestimmt. Daher kommt der beschwerdeführenden Partei die in § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 vorgesehene Gebührenbefreiung für "Blaulichtorganisationen" zu. Nach Ansicht der belangten Behörde bezieht sich diese Gebührenbefreiung jedoch nur auf die (mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen vorzuschreibenden) Frequenznutzungsgebühren, nicht jedoch auf die Gebühren für die Zuteilung von Frequenzen. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage umfasst im hier zu beurteilenden Fall der Zuständigkeit der Fernmeldebehörde zur Frequenzzuteilung gemäß § 54 Abs 3 Z 3 TKG 2003 nach der Systematik des Gesetzes auch (soweit erforderlich) die Frequenzzuteilung. Die Gebührenbefreiung für "Blaulichtorganisationen" nach § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen bezieht sich daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht nur auf die periodisch zu entrichtenden Frequenznutzungsgebühren, sondern auch auf die einmaligen Frequenzzuteilungsgebühren. Daran ändert auch der Verweis auf die Entstehungsgeschichte des § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 nichts (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030010.X04Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011