RS Vwgh 2007/11/15 2006/07/0113

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 2002 §13a;
AWG 2002 §22;
AWG 2002 §37 Abs3 Z1;
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Verpflichtung besteht, ist dann einem Feststellungsbescheid zugänglich, wenn dieser Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukommt (Hinweis E 18. September 1992, 91/12/0162, VwSlg 13699 A/1992). Diese Bedeutung ist im Fall eines Feststellungsantrages in Zusammenhang mit §§ 13a und 22 AWG 2002 evident und ergibt sich nicht zuletzt auch aus den mit der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der ElektroaltgeräteV 2005 verbundenen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen. So ist zB. die Nichterfüllung der Registrierungsverpflichtungen des § 21 Abs. 1 ElektroaltgeräteV 2005 nach § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 unter Strafe gestellt. Im Hinblick auf diese Strafbestimmung ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, im Rahmen eines von anderen Behörden durchzuführenden allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Unterlassung (Nichtvornahme) der Registrierung klären zu lassen (Hinweis E 28. Februar 2005, 2004/10/0010). Die im Zusammenhang mit einem fehlenden Feststellungsinteresse von der belBeh angestellte Überlegung, es fehle ein solches ua deshalb, weil die Bfin nicht Verpflichtete aus der ElektroaltgeräteV 2005 sei und daher keine Rechtsnachteile zu befürchten habe, übersieht, dass es bei der von der Bfin begehrten Feststellung genau darum geht, die Frage ihrer Verpflichtung aus der ElektroaltgeräteV 2005 zu klären.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X02

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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