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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Verpflichtung besteht, ist dann einem Feststellungsbescheid zugänglich, wenn dieser Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukommt (Hinweis E 18. September 1992, 91/12/0162, VwSlg 13699 A/1992). Diese Bedeutung ist im Fall eines Feststellungsantrages in Zusammenhang mit §§ 13a und 22 AWG 2002 evident und ergibt sich nicht zuletzt auch aus den mit der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der ElektroaltgeräteV 2005 verbundenen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen. So ist zB. die Nichterfüllung der Registrierungsverpflichtungen des § 21 Abs. 1 ElektroaltgeräteV 2005 nach § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 unter Strafe gestellt. Im Hinblick auf diese Strafbestimmung ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, im Rahmen eines von anderen Behörden durchzuführenden allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Unterlassung (Nichtvornahme) der Registrierung klären zu lassen (Hinweis E 28. Februar 2005, 2004/10/0010). Die im Zusammenhang mit einem fehlenden Feststellungsinteresse von der belBeh angestellte Überlegung, es fehle ein solches ua deshalb, weil die Bfin nicht Verpflichtete aus der ElektroaltgeräteV 2005 sei und daher keine Rechtsnachteile zu befürchten habe, übersieht, dass es bei der von der Bfin begehrten Feststellung genau darum geht, die Frage ihrer Verpflichtung aus der ElektroaltgeräteV 2005 zu klären.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X02Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017