Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Wenn nicht fest steht, ob ein geltend gemachtes bestehendes Recht durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird oder nicht, ist die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter einer Auflage zu erteilen, deren Inhalt die Klärung der Beeinträchtigung dieses Rechtes darstellt (vgl. zur Unzulässigkeit eines Vorbehaltes eines Beweissicherungsprogrammes das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, 2005/07/0107, mwN). Eine wasserrechtliche Bewilligung darf erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass das geltend gemachte Recht nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007070118.X05Im RIS seit
27.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.11.2021