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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §236b Abs2 Z2 idF 2001/I/086;Rechtssatz
Bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit knüpft (der im Beschwerdefall angewandte) § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 zwar bezüglich einer Voraussetzung am Ruhegenussvordienstzeitenbescheid an, weil auf die "bedingt oder unbedingt ANGERECHNETEN Ruhegenussvordienstzeiten" (dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach § 53 PG 1965 voraus) abgestellt wird; würde ein Bescheid nach § 236b BDG 1979 diesbezüglich die in seinem Abs. 2 Z. 2 angeordnete Tatbestandswirkung missachten und ungeachtet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen nach § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 eine solche Zeit nicht bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit berücksichtigen, wäre er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, stützt sich doch der angefochtene Bescheid darauf, dass die weitere in Abs. 2 Z. 2 leg. cit. vorgesehene Voraussetzung (Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbeitrages nach bestimmten Sozialversicherungsgesetzen an den Bund oder Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages) nicht erfüllt ist. Im Beschwerdefall war diese weitere Voraussetzung nach § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005120213.X02Im RIS seit
06.02.2008