RS Vwgh 2007/11/15 2006/12/0190

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75a Abs2 Z2 lita idF 2001/I/087;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litc idF 1997/I/061;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Wie an Hand der im Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0251, dargestellten Rechtsentwicklung nachvollzogen werden kann, wurde durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten der bislang in § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 vorgesehene Tatbestand "zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung" in lit. a leg. cit. aufgenommen. Obzwar die Behörde die Versagung der Anrechnung des Karenzurlaubes der Begründung ihres Bescheides zufolge auf § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997 stützte, zitierte sie im Spruch § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. a BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten; allein durch dieses "Vergreifen" im Spruch wurde der Beamte jedoch nicht in Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120190.X03

Im RIS seit

07.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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