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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 lita idF 2001/I/087;Rechtssatz
Wie an Hand der im Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0251, dargestellten Rechtsentwicklung nachvollzogen werden kann, wurde durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten der bislang in § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 vorgesehene Tatbestand "zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung" in lit. a leg. cit. aufgenommen. Obzwar die Behörde die Versagung der Anrechnung des Karenzurlaubes der Begründung ihres Bescheides zufolge auf § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997 stützte, zitierte sie im Spruch § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. a BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten; allein durch dieses "Vergreifen" im Spruch wurde der Beamte jedoch nicht in Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120190.X03Im RIS seit
07.01.2008