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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 13a Abs 3 AWG 2002, mit dem Regelungen über die Registrierung von Herstellern, die beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, getroffen werden, sieht nun nach erfolgter Anzeige die Erlassung eines Bescheides vor. Nach dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Hersteller und Importeure, die beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, gemäß § 22 Abs 1 AWG 2002 zu registrieren und als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Tut er dies nicht, so hat er darüber mit Bescheid abzusprechen. Das AWG 2002 zeichnet daher für den Fall der Ablehnung der begehrten Registrierung eines individuellen Rücknehmers ein Verfahren über die Registrierung und Kennzeichnung und für den Fall der Nichteintragung die Erlassung eines Bescheides vor. (Hier: Aus der Darstellung des rechtlichen Interesses der Bfin geht nicht eindeutig hervor, dass diese eine Registrierung und Kennzeichnung als individuelle Rücknehmerin beantragte. Ihre erklärte Absicht, sie wolle "ihre Verpflichtungen aus § 13a AWG 2002 sowie der ElektroaltgeräteV 2005 selbst erfüllen," lässt nicht mit Sicherheit den Schluss zu, dass sie sich als individuelle Rücknehmerin registrieren lassen wollte. Wäre der Feststellungsantrag bzw. das dahinter stehende rechtliche Interesse so zu verstehen, stünde ein anderes Verwaltungsverfahren zur Verfügung, in dessen Rahmen die strittige Rechtsfrage entschieden werden könnte; der Antrag erwiese sich diesfalls als unzulässig. )
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X05Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017