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000Norm
BDG 1979 §15 Abs1 idF 2001/I/086;Rechtssatz
Die den für Bundesbeamte maßgeblichen Bestimmungen des § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 entsprechenden Bestimmungen (Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung) für Landeslehrer im Verständnis des § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 finden sich im Regelungssystem des § 13 in Verbindung mit § 115e Abs. 1 LDG 1984. Unzutreffend wäre die Auffassung, wonach die den in § 5 Abs. 2 PG 1965 zitierten Bestimmungen des BDG 1979 entsprechenden Bestimmungen für Landeslehrer § 13a in Verbindung mit § 115e Abs. 2 LDG 1984 darstellten. Dies folgt schon daraus, dass § 5 Abs. 2 PG 1965 auf ein Ausscheiden aus dem Dienststand durch Erklärung (also für Landeslehrer gemäß § 13 Abs. 1 LDG 1984), nicht aber durch Ruhestandsversetzung über schriftlichen Antrag (wie für Landeslehrer in § 13a Abs. 1 erster Satz LDG 1984 vorgesehen) abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120050.X02Im RIS seit
04.01.2008