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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 5 ABGB hat der Oberste Gerichtshof abgeleitet, dass bei deliktischen Schuldverhältnissen im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt bildet (OGH vom 18. April 2002, 2 Ob 71/02h). Im vorliegenden Fall wurde die von der Beamtin angestrebte Funktion mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 mit einem Mitbewerber besetzt. Das - aus Sicht der Beamtin - "schadensauslösende Ereignis" der Ernennung ihres Mitbewerbers fand somit vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 statt. Die "schädigende Handlung" ereignete sich im zeitlichen Anwendungsbereich des B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 132/1999. Für die Ermittlung der maßgebenden Rechtslage ist beschwerdefallbezogen allein der "haftungsauslösende Tatbestand" maßgeblich (Hinweis etwa auf das E vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0177), sind doch die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Ansprüche jenen aus deliktischen Schuldverhältnissen vergleichbar. Dies führt zur Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits außer Kraft getretenen Rechtslage.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004120164.X03Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016