RS Vwgh 2007/11/15 2006/07/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §95 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/07/0116

Rechtssatz

Nach § 95 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 kann ein Antrag auf Änderung des Generalaktes nur vom Vorstand auf Grundlage eines Beschlusses der Vollversammlung bei der Agrarbehörde gestellt werden. Der an die Agrargemeinschaft gestellte Antrag des Bf, die "Triebrechte an das Eigentum anzupassen", war daher darauf gerichtet, einen solchen, einer allfälligen Antragstellung zugrundeliegenden Beschluss der Vollversammlung herbeizuführen. Es war daher keinesfalls gerechtfertigt, diesen Antrag - ohne dass hiefür sachliche Gründe erkennbar wären - keiner Abstimmung zuzuführen, sondern ihn mit Mehrheitsbeschluss "von der Tagesordnung zu nehmen." Dem Bf kam vielmehr das Recht zu, dass über diesen Antrag eine Abstimmung der Vollversammlung erfolgte. Durch die Absetzung des Antrages von der Tagesordnung wurden daher Rechte des Bf verletzt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070114.X01

Im RIS seit

06.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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