Index
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §21;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/07/0116Rechtssatz
Nach § 95 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 kann ein Antrag auf Änderung des Generalaktes nur vom Vorstand auf Grundlage eines Beschlusses der Vollversammlung bei der Agrarbehörde gestellt werden. Der an die Agrargemeinschaft gestellte Antrag des Bf, die "Triebrechte an das Eigentum anzupassen", war daher darauf gerichtet, einen solchen, einer allfälligen Antragstellung zugrundeliegenden Beschluss der Vollversammlung herbeizuführen. Es war daher keinesfalls gerechtfertigt, diesen Antrag - ohne dass hiefür sachliche Gründe erkennbar wären - keiner Abstimmung zuzuführen, sondern ihn mit Mehrheitsbeschluss "von der Tagesordnung zu nehmen." Dem Bf kam vielmehr das Recht zu, dass über diesen Antrag eine Abstimmung der Vollversammlung erfolgte. Durch die Absetzung des Antrages von der Tagesordnung wurden daher Rechte des Bf verletzt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070114.X01Im RIS seit
06.12.2007