RS Vwgh 2007/11/15 2007/03/0178

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §62;
JagdRallg;

Rechtssatz

Bei der Entziehung der Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung (vgl das hg Erkenntnis vom 4. Mai 2006, Zl 2006/03/0033); die belangte Behörde war daher nach § 66 Abs 4 AVG befugt, den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde nach jeder Richtung abzuändern, insbesondere also auch die Dauer des Entzugs der Jagdkarte zu erhöhen.

Schlagworte

Jagdkarte EntzugRechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030178.X02

Im RIS seit

18.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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