Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei der Entziehung der Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung (vgl das hg Erkenntnis vom 4. Mai 2006, Zl 2006/03/0033); die belangte Behörde war daher nach § 66 Abs 4 AVG befugt, den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde nach jeder Richtung abzuändern, insbesondere also auch die Dauer des Entzugs der Jagdkarte zu erhöhen.
Schlagworte
Jagdkarte EntzugRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030178.X02Im RIS seit
18.12.2007Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011