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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt idF 32002R0484;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 7 GütbefG ergibt sich, dass neben Unternehmen mit einem nicht im Inland gelegenen Standort, welche die hier genannten Voraussetzungen erfüllen, nur Inhaber einer Konzession nach § 2 GütbefG zum Verkehr über die Grenze befugt sind und die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 GütbefG daher nur für den innerstaatlichen Verkehr in Betracht kommt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030233.X05Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011