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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin wurde für schuldig erkannt, sie habe als
"satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ -
handelsrechtliche Geschäftsführerin - der Firma T Güterfernverkehr
mit dem Standort in D-... als konzessioniertes
Güterbeförderungsunternehmen zu verantworten, dass am 29.04.2002
gegen 04.15 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug ... (D), das von S R
auf der Südautobahn A2 auf Höhe des Parkplatzes Greuth gelenkt wurde, ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze von Italien kommend durch Österreich im Transit in Richtung Deutschland durchgeführt wurde, ohne als Verantwortliche des Unternehmens, die veranlasst hat, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben, zumal eine Abbuchung von Ökopunkten im elektronischen Ökopunktesystem trotz durchgeführter Transitdeklaration mangels vorhandener Ökopunkte nicht erfolgt" sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl I Nr 32/2002 (GütbefG) verletzt. Bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Die Beschwerdeführerin hätte glaubhaft machen müssen, dass sie an der Unterlassung der Übergabe der entsprechenden Anzahl von Ökopunkten vor Antritt der beschwerdegegenständlichen Fahrt kein Verschulden träfe.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030180.X02Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008