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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §236b Abs1 idF 2004/I/142;Rechtssatz
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5 Abs. 2 PG 1965 wird lediglich auf § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht aber auf die Modifikation der Fristen durch § 236b Abs. 1 BDG 1979 Bezug genommen. Dass § 5 Abs. 2 PG 1965 für sich genommen nicht schon auf die durch § 236b Abs. 1 BDG 1979 modifizierten Fristen abstellt, zeigt die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2b PG 1965, welche bei dem hier verworfenen Verständnis des Abs. 2 leg. cit. ihrerseits obsolet wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120050.X01Im RIS seit
04.01.2008