TE Vfgh Beschluss 1986/2/27 A11/85

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Veröffentlicht am 27.02.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
BAO §241 Abs1
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage gegen den Bund auf Rückzahlung einer zu Unrecht zwangsweise eingehobenen Abgabe; Möglichkeit zur Geltendmachung dieser Forderung im Abgabenverfahren gemäß §241 Abs1 BAO; keine Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß ihm mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien vom 2. Juli 1982 eine Abgabenerhöhung von 300 S gemäß §8 Abs4 KfzStG vorgeschrieben worden sei; der aufgrund seiner Berufung am 18. März 1983 ergangene bestätigende Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. sei mit Erk. des VwGH vom 30. November 1984 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden; die Berufungsbehörde habe sodann mit Ersatzbescheid auch den die Abgabenerhöhung aussprechenden Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom 2. Juli 1982 aufgehoben. Da der Kläger im Zuge eines gegen ihn eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens die bekämpfte Abgabenerhöhung von 300 S zuzüglich einer Pfändungsgebühr von 25 S jedoch bereits zahlen habe müssen, habe er das Finanzamt, das gegen ihn den Vollstreckungsakt gesetzt habe, mit Schreiben vom 8. Mai 1985 zur Rückzahlung des Betrages von 325 S aufgefordert. Mangels Zahlung begehre er, den Bund für schuldig zu erkennen, ihm einen Betrag von 325 S samt 4 vH Zinsen seit 4. Juli 1983 sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen.

2. Der beklagte Bund hat eine Gegenschrift erstattet, in der er die Zurückweisung der Klage begehrt, da dem Kläger die Möglichkeit offenstehe, im Abgabenverfahren ein Rückzahlungsbegehren zu stellen; ein solches Begehren habe er auch tatsächlich erhoben.

3. Die Klage ist schon nach den eigenen Behauptungen des Klägers nicht zulässig.

Mit der Klage wird begehrt, den Bund zur Rückzahlung einer zu Unrecht zwangsweise eingehobenen Abgabe zu verhalten. Geltend gemacht wird somit ein vermögensrechtlicher Anspruch an den Bund. Zu seiner Beurteilung wäre der VfGH nach Art137 B-VG jedoch nur zuständig, wenn der Streit weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wäre. Da §241 Abs1 BAO vorsieht, daß Abgaben, die zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurden, auf Antrag zurückgezahlt werden müssen, steht dem Kläger im Abgabenverfahren die Möglichkeit offen, die eingeklagte Forderung geltend zu machen. Der VfGH ist damit offenkundig nicht zuständig.

Die Klage war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Klagen, Rückzahlung Finanzverfahren, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:A11.1985

Dokumentnummer

JFT_10139773_85A00011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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