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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BetriebsfunkV 2004 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/03/0013 2007/03/0011Rechtssatz
§ 3 Abs 1 BetriebsfunkV 2004 schreibt vor, dass "für die Antragstellung" - ohne dass zwischen einer Antragstellung auf Zuteilung von Frequenzen oder auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen differenziert würde - das Antragsformular und die zugehörigen technischen Datenblätter laut Anlage 1 zur BetriebsfunkV 2004 zu verwenden sind. Dieses Antragsformular ist mit "Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes unter 1 GHz und/oder des beweglichen Landfunkdienstes" überschrieben. Obgleich es sich nach der für die Erlassung der BetriebsfunkV 2004 herangezogenen Verordnungsermächtigung des § 53 TKG 2003 bei dieser Verordnung um einen Frequenzzuteilungsplan handelt, stellt somit sowohl der eigentliche Verordnungstext als auch das Antragsformular nach Anlage 1 zur Verordnung auf den Begriff der (Bewilligung der) Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen ab. Auch der von der belangten Behörde (vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) erlassenen BetriebsfunkV 2004 liegt demnach das Verständnis zu Grunde, dass die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung (in dem die Zuständigkeit der Fernmeldebehörde auch für die Frequenzzuteilung gegeben ist), eine erforderliche Frequenzzuteilung umfasst.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030010.X03Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011