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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Während mit dem angefochtenen Bescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinne des § 236b BDG 1979 entschieden wurde, wurde im Bescheid vom 11. September 1980 ausgesprochen, welche Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden. Die Bedeutung eines Bescheides nach § 236b BDG 1979 erschöpft sich ausschließlich darin, für Beamte bestimmter Jahrgänge den frühestmöglichen Zeitpunkt zu klären, in dem vor Erreichen des Regelpensionsalters ihre Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirkt oder von Amts wegen erfolgen kann (vgl. dazu näher die §§ 15 und 15a BDG 1979 iVm § 236b leg. cit. sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/12/0201). Mit Bescheid vom 11. September 1980 wurden hingegen bestimmte Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b PG 1965 sind die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten Bestandteil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit war und ist für die Frage, ob ein Anspruch auf Ruhegenuss besteht (§ 3 Abs. 1 und § 8 PG 1965) und für das Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 Abs. 1 PG 1965), und das Ausmaß des Hinterbliebenenversorgungsgenusses (§ 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 PG 1965) relevant. Der angefochtene Bescheid und der Bescheid vom 11. September 1980 weisen daher einen unterschiedlichen Entscheidungsgegenstand auf und sind somit schon aus diesem Grund nicht in derselben Sache ergangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005120213.X01Im RIS seit
06.02.2008