RS Vwgh 2007/11/15 2007/12/0037

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §56 impl;
GdBG Tir 1970 §23 Abs1;
GdBG Tir 1970 §23 Abs2;

Rechtssatz

§ 23 Abs. 1 Tir GdBG 1970 enthält keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Untersagungsbescheiden, sondern erklärt die Aufnahme der dort angeführten Nebenbeschäftigungen schon ex lege für untersagt. Für erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen folgt schon aus § 23 Abs. 2 Tir GdBG 1970, dass sie ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung ex lege - zunächst - untersagt sind. Auf Basis der Annahme, wonach der Beamte seine Nebenbeschäftigung bereits aufgenommen habe, kommt auch eine gesetzeskonforme Umdeutung der von der Dienstbehörde vorgenommenen Untersagung in einen Bescheid betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht in Betracht, weil auch ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid seinerseits unzulässig wäre (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2005, Zlen. 2002/12/0253, 2003/12/0026, 2003/12/0176 und 2003/12/0200, jeweils zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 56 BDG 1979). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195. Dort wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der Zulässigkeit einer bereits aufgenommenen Nebenbeschäftigung, soweit sie in einem Verwendungsänderungsverfahren von Belang ist, von der für das zuletzt genannte Verfahren zuständigen Behörde eigenständig zu beurteilen ist. Keinesfalls wurde damit aber ausgesprochen, dass diesfalls eine Verselbstständigung dieser Frage und deren Entscheidung in einem eigenständigen Bescheidpunkt zu erfolgen hätte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120037.X01

Im RIS seit

04.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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