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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §13a Abs3;Rechtssatz
§ 7 Abs 3 ElektroaltgeräteV 2005 sieht zwei Möglichkeiten vor, wie Hersteller von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten ihrer Verpflichtung zur Rücknahme dieser Geräte genügen können, und zwar durch individuelle Rücknahme einerseits (Aussortierung; Anzeige an den BM f Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und Durchführung eines Verfahrens nach § 13a Abs 3 AWG 2002), und durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem andererseits.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X04Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017