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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 idF 32002R0484;Rechtssatz
Die eingeschränkte Befugnis zur Durchführung bestimmter Güterbeförderungen ohne Konzession nach § 2 GütbefG, welche dem Spediteur zukommt, führt nicht dazu, dass dieser nach den Bestimmungen des GütbefG zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt wäre. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass die Bestimmung des § 170 Abs 1 GewO 1994 (nunmehr § 131 GewO) nicht danach differenziere, ob die dem Spediteur nach dieser Bestimmung gewerberechtlich erlaubte Güterbeförderung innerstaatlich oder grenzüberschreitend sei, und der Mitbeteiligte als Spediteur demnach auch zur grenzüberschreitenden Beförderung berechtigt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Art 3 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 (im Folgenden: VO 881/92) verlangt, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer "gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist". Damit bezieht sich diese Bestimmung auf die Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers, die unter anderem für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers - und nur für diesen kommt die Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz nach Art 3 der VO 881/92 in Betracht - bestimmte Anforderungen aufstellt, welche in Österreich im GütbefG sowie in der dazu ergangenen Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO) umgesetzt wurden (vgl § 27a Z 1 GütbefG und § 18 BZGü-VO).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030233.X03Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011