RS Vwgh 2007/11/15 2005/03/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202030
E3L E07203000
E3L E07203020
E3L E07204020
E3L E07302000
E3R E07203020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 idF 32002R0484;
31996L0026 Kraftverkehrsunternehmer-RL;
32002R0484 Nov-31992R0881/31993R3118;
BZGüV 1994 §18;
EURallg;
GewO 1994 §131 Abs1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §170 Abs1;
GütbefG 1995 §27a Z1;
GütbefG 1995 §4 Abs1 Z2 idF 2002/I/032;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die eingeschränkte Befugnis zur Durchführung bestimmter Güterbeförderungen ohne Konzession nach § 2 GütbefG, welche dem Spediteur zukommt, führt nicht dazu, dass dieser nach den Bestimmungen des GütbefG zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt wäre. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass die Bestimmung des § 170 Abs 1 GewO 1994 (nunmehr § 131 GewO) nicht danach differenziere, ob die dem Spediteur nach dieser Bestimmung gewerberechtlich erlaubte Güterbeförderung innerstaatlich oder grenzüberschreitend sei, und der Mitbeteiligte als Spediteur demnach auch zur grenzüberschreitenden Beförderung berechtigt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Art 3 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 (im Folgenden: VO 881/92) verlangt, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer "gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist". Damit bezieht sich diese Bestimmung auf die Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers, die unter anderem für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers - und nur für diesen kommt die Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz nach Art 3 der VO 881/92 in Betracht - bestimmte Anforderungen aufstellt, welche in Österreich im GütbefG sowie in der dazu ergangenen Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO) umgesetzt wurden (vgl § 27a Z 1 GütbefG und § 18 BZGü-VO).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030233.X03

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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