RS Vwgh 2007/11/15 2006/12/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art119a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0145 B 16. Dezember 2004 RS 1(hier nur erster Satz; hier mit dem Zusatz: So sind etwa die Bestimmungen der §§ 37 ff, falls die Vorstellungsbehörde selbst den (von der Gemeinde mangelhaft erhobenen) Sachverhalt ermittelt, anzuwenden (vgl. etwa die in Mayer, B-VG4, unter Anm. IV.2. zu Art. 119a B-VG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist auch im Verfahren der Gemeindeaufsichtsbehörden die Anwendung des AVG in dem Umfang geboten, als sich nicht aus den Vorschriften über die Gemeindeaufsicht anderes ergibt. Von den für den vorliegenden Fall wesentlichen Regelungen des AVG sieht die Salzburger Gemeindeordnung 1994 keine abweichenden Bestimmungen vor (vgl. § 80 und §§ 82 ff GemO). (Hier Vorschreibung der Getränkesteuer betroffen)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120205.X03

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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