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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/16/0145 B 16. Dezember 2004 RS 1(hier nur erster Satz; hier mit dem Zusatz: So sind etwa die Bestimmungen der §§ 37 ff, falls die Vorstellungsbehörde selbst den (von der Gemeinde mangelhaft erhobenen) Sachverhalt ermittelt, anzuwenden (vgl. etwa die in Mayer, B-VG4, unter Anm. IV.2. zu Art. 119a B-VG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Stammrechtssatz
Grundsätzlich ist auch im Verfahren der Gemeindeaufsichtsbehörden die Anwendung des AVG in dem Umfang geboten, als sich nicht aus den Vorschriften über die Gemeindeaufsicht anderes ergibt. Von den für den vorliegenden Fall wesentlichen Regelungen des AVG sieht die Salzburger Gemeindeordnung 1994 keine abweichenden Bestimmungen vor (vgl. § 80 und §§ 82 ff GemO). (Hier Vorschreibung der Getränkesteuer betroffen)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120205.X03Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015