RS Vwgh 2007/11/15 2007/07/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0160 E 21. Mai 2007 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages stellt nach § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 einen verbesserungsfähigen Mangel dar, der die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch auf die grundsätzliche Notwendigkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen und festgehalten, dass für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages allenfalls dann kein Raum bleibt, wenn die Partei ein Anbringen bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltet. (Hier: Das Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauches im Beschwerdefall wird jedoch von der Berufungsbehörde im Berufungsbescheid nicht nachgewiesen, weil allein der Hinweis des unvertretenen Berufungswerbers (in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von dem im genannten hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005 entschiedenen Beschwerdefall) in seinem Berufungsschriftsatz, eine Begründung nachzureichen, einen solchen Rechtsmissbrauch nicht darstellt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im Beschwerdefall auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Berufungswerber im Hinblick auf das frühere Behördenverhalten davon ausgehen konnte, dass er auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages die Begründung des Bescheides nachreichen können wird.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070017.X01

Im RIS seit

04.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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