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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13;Rechtssatz
Auch die Zurückziehung eines Anbringens selbst stellt ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß § 37 und § 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. etwa die in Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, unter Rz. 39 und 41 zu § 13 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). (Hier:
Selbst wenn man der in der Stellungnahme der Beamtin gebrauchten Wendung, wieder B-wertige Tätigkeit verrichten zu wollen, noch nicht den eindeutigen Erklärungswert zubilligen wollte, den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zurückzuziehen, so war die Behörde unter verständiger Würdigung dieser Erklärung im Hinblick auf das damals vorliegende Gutachten des Bundespensionsamtes, das von einer Dienstfähigkeit der Beamtin ausging, gehalten, abzuklären, ob die Beamtin nach wie vor an ihrem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand festhalten wollte.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120193.X02Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013