RS Vwgh 2007/11/15 2006/12/0193

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §13;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auch die Zurückziehung eines Anbringens selbst stellt ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß § 37 und § 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. etwa die in Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, unter Rz. 39 und 41 zu § 13 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). (Hier:

Selbst wenn man der in der Stellungnahme der Beamtin gebrauchten Wendung, wieder B-wertige Tätigkeit verrichten zu wollen, noch nicht den eindeutigen Erklärungswert zubilligen wollte, den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zurückzuziehen, so war die Behörde unter verständiger Würdigung dieser Erklärung im Hinblick auf das damals vorliegende Gutachten des Bundespensionsamtes, das von einer Dienstfähigkeit der Beamtin ausging, gehalten, abzuklären, ob die Beamtin nach wie vor an ihrem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand festhalten wollte.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120193.X02

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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