RS Vwgh 2007/11/15 2007/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60

Rechtssatz

Ein Gutachten kann zwar die sachverhaltsmäßige Grundlage für die rechtliche Beurteilung von Einwendungen darstellen; es bedarf aber in der Begründung eines Bescheides einer Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen im Rahmen der - der Behörde allein obliegenden - Beurteilung der Rechtsfrage. Die unkommentierte Wiedergabe eines Gutachtens kann eine solche Auseinandersetzung aber nicht ersetzen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070118.X03

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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