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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Ein Gutachten kann zwar die sachverhaltsmäßige Grundlage für die rechtliche Beurteilung von Einwendungen darstellen; es bedarf aber in der Begründung eines Bescheides einer Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen im Rahmen der - der Behörde allein obliegenden - Beurteilung der Rechtsfrage. Die unkommentierte Wiedergabe eines Gutachtens kann eine solche Auseinandersetzung aber nicht ersetzen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007070118.X03Im RIS seit
27.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.11.2021