RS Vwgh 2007/11/15 2007/07/0118

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §5 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0014 E 6. August 1998 RS 2 (hier: Bewilligung eines Klärschlammzwischenlagers)

Stammrechtssatz

Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers (hier durch

eine Trockenbaggerung) wird sowohl eine Beeinträchtigung der

Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG tauglich geltend gemacht als

auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung

des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070118.X01

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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