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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0014 E 6. August 1998 RS 2 (hier: Bewilligung eines Klärschlammzwischenlagers)Stammrechtssatz
Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers (hier durch
eine Trockenbaggerung) wird sowohl eine Beeinträchtigung der
Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG tauglich geltend gemacht als
auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung
des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007070118.X01Im RIS seit
27.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.11.2021