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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt idF 32002R0484;Rechtssatz
Wer über eine Gewerbeberechtigung als Spediteur verfügt, ist daher gewerberechtlich nicht nur zur Organisation von Güterversendungen befugt, sondern daneben gemäß § 170 GewO idF vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 111/2002 (nunmehr inhaltlich unverändert §131 GewO) in eingeschränktem Umfang (und unter bestimmten formalen Voraussetzungen hinsichtlich des Frachtbriefs) auch zur Durchführung bestimmter - auf den Vor- und Nachlauf beschränkter - Güterbeförderungen, ohne dass er dazu einer Konzession nach dem GütbefG bedürfte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030233.X01Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011