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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §236b idF 2003/I/071;Rechtssatz
Aus § 236b BDG 1979 ergibt sich eindeutig, dass er auf Beamte bestimmter Jahrgänge, die (noch) in einem Aktivdienstverhältnis stehen, anzuwenden ist, wie dies auf den Beschwerdeführer (jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) zugetroffen hat. Soweit die Beschwerde davon ausgeht, dass eine "rückwirkende" Anwendung des § 236b BDG 1979 nicht in Betracht komme, geht sie ins Leere.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005120213.X03Im RIS seit
06.02.2008