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L65000 Jagd WildNorm
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z11;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Jagdausübung anlässlich einer Treibjagd einen Jagdkollegen angeschossen und damit das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen (§ 88 Abs 1 und 3 iVm § 81 Abs 1 Z 1 StGB) sowie damit in Tateinheit (§ 28 StGB) auch das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 iVm § 81 Abs 1 Z 1 StGB) begangen. Dass die Handlung, derentwegen der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt wurde, auch indiziert, dass er nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bietet und somit auch nach § 61 Abs 1 Z 13 NÖ Jagdgesetz 1974 zur Entziehung der Jagdkarte - allerdings für längstens fünf Jahre - führen könnte, ändert nichts daran, dass nach dem im vorliegenden Fall zutreffend herangezogenen Entziehungsgrund des § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Ausstellung der Jagdkarte bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden kann. Dass damit auch für diesen Fall eine Höchstdauer des Entzugs von fünf Jahren gelten würde, lässt sich schon auf Grund der im Tilgungsgesetz je nach Strafausmaß teilweise auch deutlich längeren Tilgungsfristen nicht nachvollziehen.
Schlagworte
Jagdkarte Entzug Verhältnis zum StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030178.X03Im RIS seit
18.12.2007Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011