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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt idF 32002R0484;Rechtssatz
Die in § 4 Abs 1 Z 2 GütbefG enthaltene Ausnahmebestimmung, die Spediteure zur Durchführung bestimmter Güterbeförderungen berechtigt und damit auch vom Nachweis der Voraussetzungen für den Berufszugang insbesondere nach § 5 GütbefG iVm der BZGü-VO entbindet, kann vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG - die eine entsprechende Ausnahmeregelung für den grenzüberschreitenden Verkehr nicht vorsieht - nur dahingehend verstanden werden, dass sich diese Berechtigung auf den innerstaatlichen Verkehr beschränkt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030233.X04Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011