RS Vwgh 2007/11/15 2006/12/0193

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0352 E 28. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

§ 14 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 BDG 1979 vermittelt dem Beamten folgende Rechtsansprüche:

a) Den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde;

b) Den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 ist. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120193.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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