RS Vwgh 2007/11/15 2006/07/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 2002 §13a;
AWG 2002 §22;
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs1;
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs3;
ElektroaltgeräteV 2005 §7 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das AWG 2002 sieht für den Fall, dass ein Hersteller an einem Sammel- und Verwertungssystem iSd § 7 Abs 3 Z 2 ElektroaltgeräteV 2005 teilnehmen will, was nach § 21 Abs 1 legcit zu einer Registrierung der Daten zu führen hat, kein Verfahren zur Entscheidung der (strittigen) Rechtsfrage vor, ob die Registrierungsvorausstzungen des § 13a iVm § 22 AWG 2002 für den Hersteller vorliegen oder nicht. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid besteht. (Hier: Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorhanden ist oder nicht, ist somit entscheidend vom Inhalt des Antrages der Bfin abhängig. Die belBeh hätte die Bfin daher zur Aufklärung darüber anhalten müssen, ob diese eine Registrierung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 3 ElektroaltgeräteV 2005 anstrebte oder nicht. Je nachdem wäre der Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen oder aber in der Sache, durch Feststellung, ob die Registrierungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht, zu entscheiden gewesen.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X06

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten