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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das AWG 2002 sieht für den Fall, dass ein Hersteller an einem Sammel- und Verwertungssystem iSd § 7 Abs 3 Z 2 ElektroaltgeräteV 2005 teilnehmen will, was nach § 21 Abs 1 legcit zu einer Registrierung der Daten zu führen hat, kein Verfahren zur Entscheidung der (strittigen) Rechtsfrage vor, ob die Registrierungsvorausstzungen des § 13a iVm § 22 AWG 2002 für den Hersteller vorliegen oder nicht. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid besteht. (Hier: Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorhanden ist oder nicht, ist somit entscheidend vom Inhalt des Antrages der Bfin abhängig. Die belBeh hätte die Bfin daher zur Aufklärung darüber anhalten müssen, ob diese eine Registrierung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 3 ElektroaltgeräteV 2005 anstrebte oder nicht. Je nachdem wäre der Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen oder aber in der Sache, durch Feststellung, ob die Registrierungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht, zu entscheiden gewesen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X06Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017