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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber ist mit der Anknüpfung der höchstzulässigen Entzugsdauer nach § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 an der Tilgungsfrist davon ausgegangen, dass es - je nach Art der strafbaren Handlung - erforderlich sein kann, die Ausstellung der Jagdkarte während der gesamten Tilgungsfrist zu verweigern (bzw die Entziehung so lange aufrecht zu erhalten). Eine derartige Entziehungsdauer ist daher nicht für sich genommen schon unverhältnismäßig. Abgesehen davon, dass über den Beschwerdeführer auch rechtskräftig ein unbefristetes Waffenverbot verhängt wurde, sodass eine Wiederausstellung der Jagdkarte überdies nur dann in Betracht kommt, wenn auch das Waffenverbot wieder aufgehoben worden ist, ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die gerichtlich strafbaren Handlungen bei der Jagdausübung gesetzt und dabei Jagdteilnehmer gefährdet bzw am Körper verletzt wurden. Wenn in diesem Fall - unter Berücksichtigung der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers - die belangte Behörde die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer des Zeitraums des Entzugs bzw der Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte ausgeschöpft hat, kann ihr keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Jagdkarte Entzug Verhältnis zum StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030178.X04Im RIS seit
18.12.2007Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011