RS Vwgh 2007/11/15 2006/07/0037

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 2001/I/109;

Rechtssatz

Eine Kundmachungsform ist nach § 42 Abs 1 letzter Satz AVG "geeignet" die Präklusionsfolgen auszulösen, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Diese Voraussetzung erfüllen die in § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen Formen der Verständigung durch Edikt, also durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Zeitungsverlautbarung. Wenn daher als erste Kundmachungsform der Anschlag in der Gemeinde gewählt wurde, kommt als zweite Form auch (neben anderen Möglichkeiten) die Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung in Frage und umgekehrt. Zu anderen geeigneten Kundmachungsformen zählen jedenfalls die in der geltenden Fassung des § 107 Abs 1 WRG 1959 genannten Beispiele, nämlich Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung und Postwurfsendungen (Hinweis E 27.5.2004, 2003/07/0119). Sie müssen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt. (Hier: Diese Voraussetzung erfüllte die Kundmachung allein im Amtsblatt der BH S jedoch nicht, weil es am notwendigen örtlichen Naheverhältnis zu dem von der Bewilligung betroffenen Vorhaben und zum Verhandlungsort, aber auch zum Wohnort der Bf fehlte, zumal sich diese jeweils nicht im Sprengel dieser BH, sondern in jenem der BH M befinden.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen AllgemeinBesondere RechtsgebieteParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070037.X04

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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