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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0205 E 19. Dezember 1990 RS 2 (hier: § 51 Abs 7 VStG)Stammrechtssatz
Galt zum Zeitpunkt der durch die Zustellung und nicht durch seine Datierung bewirkten Erlassung des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides das Straferkenntnis gem § 51 Abs 5 VStG bereits als aufgehoben, war eine meritorische Entscheidung über die Berufung durch den vor dem VwGH angefochtenen Bescheid unzulässig. Ein dennoch entlassener Bescheid ist gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020052.X01Im RIS seit
07.02.2008