RS Vwgh 2007/11/20 2007/16/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
GdO OÖ 1990 §36 Abs1;
GdO OÖ 1990 §48 Abs1;
LAO OÖ 1996 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/17/0209 E 29. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bürgermeister (in dessen Vertretung gemäß § 36 Abs. 1 OÖ GdO der Vizebürgermeister) führt gemäß § 48 Abs. 1 OÖ GdO den Vorsitz im Gemeinderat. Aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen ist (in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Anordnung) seine Befugnis abzuleiten, einen Bescheid des Kollegialorganes als "Genehmigender" zu unterfertigen. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der jeweilige Inhaber dieser Funktion diese Aufgabe erfüllt, selbst dann, wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat (Hinweis E 28. November 1990, 90/02/0115, betreffend die Willensbildung einer Grundverkehrsbezirkskommission, und E 21. Juni 2000, 98/08/0351, betreffend jene des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sowie die dort wiedergegebene Judikatur).

Schlagworte

Unterschrift Genehmigungsbefugnis Behördenbezeichnung Behördenorganisation Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160150.X01

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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