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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Ausgehend von den rechtlichen Erwägungen in den die hg. Erkenntnissen vom 19. September 2006, Zl. 2004/05/0105 und Zl.2004/05/0196 ist für den Beschwerdefall hervorzuheben, dass Verwaltungshandlungen für die Eigentümergemeinschaft einerseits von bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen einzelner Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden sind. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist dabei nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw. die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändert (Hinweis auf die Erkenntnisse des OGH vom 24. Mai 2005, Zl. 5 Ob 16/05x, und vom 25. Jänner 2005, Zl. 5 Ob 213/04s). Dass die im vorliegenden Fall bewilligten baulichen Maßnahmen in das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin eingreifen, wird von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei nicht in Abrede gestellt. Insoweit sind die bewilligten baulichen Maßnahmen daher als Verfügung im Sinne des § 828 ABGB zu beurteilen; diese Verfügungen bedürfen der Einstimmigkeit. Unabhängig davon ist jedoch auch davon auszugehen, dass eine Benützungsregelung oder die Änderung einer bestehenden Benützungsregelung über gemeinsame Flächen nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen kann (Hinweis E vom 19. September 2006, Zl. 2004/05/0105).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050144.X03Im RIS seit
20.12.2007