RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §825;
ABGB §828;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 2001/037;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WEG 2002 §29;

Rechtssatz

Ausgehend von den rechtlichen Erwägungen in den die hg. Erkenntnissen vom 19. September 2006, Zl. 2004/05/0105 und Zl.2004/05/0196 ist für den Beschwerdefall hervorzuheben, dass Verwaltungshandlungen für die Eigentümergemeinschaft einerseits von bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen einzelner Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden sind. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist dabei nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw. die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändert (Hinweis auf die Erkenntnisse des OGH vom 24. Mai 2005, Zl. 5 Ob 16/05x, und vom 25. Jänner 2005, Zl. 5 Ob 213/04s). Dass die im vorliegenden Fall bewilligten baulichen Maßnahmen in das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin eingreifen, wird von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei nicht in Abrede gestellt. Insoweit sind die bewilligten baulichen Maßnahmen daher als Verfügung im Sinne des § 828 ABGB zu beurteilen; diese Verfügungen bedürfen der Einstimmigkeit. Unabhängig davon ist jedoch auch davon auszugehen, dass eine Benützungsregelung oder die Änderung einer bestehenden Benützungsregelung über gemeinsame Flächen nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen kann (Hinweis E vom 19. September 2006, Zl. 2004/05/0105).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050144.X03

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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