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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/06/0166 E 23. Jänner 1992 VwSlg 13569 A/1992 RS 4Stammrechtssatz
Der Grundsatz des § 108 Abs 3 Tir GdO 1966, wonach die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben sind, ist auch bei der Aufhebung von auf Gemeindeebene ergangenen Bescheiden gem § 113 Tir GdO 1966 anzuwenden. Das der Aufsichtsbehörde dabei zustehende Ermessen darf daher nicht in der Weise geübt werden, daß wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit in rechtskräftige Bescheide eingegriffen wird
(Hinweis E 27.11.1990, 90/05/0065, 0066 und E 19.9.1991, 90/06/0022).
Schlagworte
ErmessenOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050161.X04Im RIS seit
21.12.2007Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011