RS Vwgh 2007/11/20 2005/05/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0243 E 15. Dezember 1994 VwSlg 6954 F/1994 RS 2(hier zusätzlich: "Selbst wenn man, obwohl der Spruch hier eindeutig ist, die Begründung mit heranziehen wollte, findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Berufungsbehörde ein fortgesetztes Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz erwartete; darin unterscheidet sich der Beschwerdefall von jenem des hg. Erkenntnisses vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/3520, in welchem in der Begründung des Berufungsbescheides ausdrücklich auf das weitere Vorgehen der erstinstanzlichen Behörde hingewiesen worden war")

Stammrechtssatz

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (Hinweis Ritz, BAO, § 93 Randzahl 6).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungAnwendungsbereich des AVG §66 Abs4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050161.X02

Im RIS seit

21.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten