RS Vwgh 2007/11/20 2005/05/0064

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs5;
B-VG Art132;
GdO Allg Krnt 1998 §94 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §94 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Gemäß § 94 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, LGBl. Nr. 66 (AGO), entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand endgültig. Dass der Gemeindevorstand nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse ausübt, beantwortet nicht die Frage, wer bei Säumnis des Gemeindevorstandes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Vielmehr ist nach § 34 Abs. 1 AGO der Gemeinderat - entsprechend der Regelung in Art. 118 Abs. 5 B-VG - oberstes Organ der Gemeinde. Daraus folgt, dass gegen den Gemeindevorstand nicht Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muss vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zlen. 2005/05/0287, 0288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050064.X01

Im RIS seit

21.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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