RS Vwgh 2007/11/20 2005/05/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §17 Abs1;
BauO Krnt 1996 §17 Abs2 litc;
BauO Krnt 1996 §18 Abs1;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42 Abs3 idF 1997/055;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs. 3 der Kärntner Bauvorschriften sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten. Die Vorschrift, dass die Beseitigung auch auf belästigungsfreie Art zu erfolgen hat, wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 55/1997 aufgehoben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch das Gebot einer unschädlichen Ableitung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem der Nachbarn dient (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0140), sodass auch diesbezüglich ein Nachbarrecht nach § 23 Abs. 3 lit. h und im Falle von Immissionen auch lit. i Krnt BauO 1996 besteht.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050251.X05

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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