Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 3 der Kärntner Bauvorschriften sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten. Die Vorschrift, dass die Beseitigung auch auf belästigungsfreie Art zu erfolgen hat, wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 55/1997 aufgehoben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch das Gebot einer unschädlichen Ableitung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem der Nachbarn dient (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0140), sodass auch diesbezüglich ein Nachbarrecht nach § 23 Abs. 3 lit. h und im Falle von Immissionen auch lit. i Krnt BauO 1996 besteht.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050251.X05Im RIS seit
20.12.2007