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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weist das tatsächlich errichtete Objekt gegenüber dem genehmigten Projekt Unterschiede auf und greifen diese Abweichungen in subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn ein, so hat dieser Nachbar auch im baupolizeilichen Verfahren nach § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 der NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung. Das heißt, der Nachbar hat auch nach der NÖ Bauordnung 1996 einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ein Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrag ergeht, wenn durch nicht genehmigte Bauabweichungen seine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wurden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0324).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050174.X03Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009