RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0362 B 23. Jänner 1996 RS 1(hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Gem § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 kommt Nachbarn im Bauauftragsverfahren dann Parteistellung zu, wenn sie durch den bewilligungspflichtigen vorschriftswidrigen Bau in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Aufl, S 469); insoweit besitzt der Nachbar einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (Hinweis E 14.1.1987, 86/05/0037, und Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, sechste Aufl, S 272, Randzahl 635). Ist eine baubehördliche Bewilligung gegeben, dann kommt schon aus diesem Grund die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht in Betracht; dies auch dann, wenn die Bewilligung dem Nachbarn gegenüber mangels Zustellung (noch) keine Rechtswirksamkeit entfaltet (Hinweis E 3.5.1983, 82/05/0162).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050013.X01

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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